Die Handänderungssteuer ist eine kantonale Verkehrssteuer auf Handänderungen von Liegenschaften. Sie wird fällig, wenn eine Liegenschaft oder ein Grundstück den Eigentümer wechselt. Die Handänderungssteuer wird aufgrund des Kaufpreises berechnet. In der Regel muss sie vom Käufer gezahlt werden. In manchen Kantonen wird sie auch zwischen dem Käufer und Verkäufer aufgeteilt oder muss komplett vom Verkäufer gezahlt werden. Einige Kantone, wie der Kanton Schwyz, kennen keine Handänderungssteuer. In diesen Fällen fallen bei Handänderungen von Liegenschaften jedoch Handänderungsgebühren sowie Grundbuchgebühren an.
Abgabe auf Grundstücksgeschäfte
Die Handänderungssteuer Zug wird häufig als Abgabe, Gebühr oder Steuer bezeichnet. Ihr Steuerobjekt ist der Übergang des dinglichen Rechtes an Liegenschaften von einer Person auf eine andere. Die Rechtsverkehrssteuer Handänderungssteuer Zug wird somit auf dem Grundstücksgeschäft erhoben. Die Handänderungssteuer wird nicht vom Bund erhoben sondern von den Kantonen selbst oder ihren Gemeinden. Einen Gebührencharakter weist die Handänderungssteuer Zug auch in den Kantonen Zürich, Glarus und Schaffhausen auf und muss von dieser abgegrenzt werden, denn bei der Handänderungssteuer Zug handelt es sich nicht um eine gegenleistungslos geschuldete Steuer. Bei hohen Werten der Liegenschaften weist sie jedoch den Charakter einer Gemengsteuer auf.
Grundbuchgebühr
Im Kanton Zug wird eine Handänderungssteuer Zug als solche nicht erhoben. Bei Handänderungen von Liegenschaften fällt hier eine Grundbuchgebühr auf Kantonebene an. Die Grundbuchgebühr ist hierbei jedoch nicht mehr durch das Kostendeckungs- und Äquivalentprinzip gedeckt, so dass die Grundbuchsteuer den Charakter einer Gemengsteuer erhält. Geschuldet werden sie nur dann, wenn Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden müssen. Notwendig werden diese Änderungen im Grundbuch, wenn eine Umstrukturierung stattfindet, welche zum Erwerb von dinglichen Rechten an Grundstücken führt.
Berechnung
Für die Eintragung von Eigentumsänderungen an Grundstücken wird statt der Handänderungssteuer Zug im Kanton Zug eine Grundbuchgebühr fällig. Diese hat eine Höhe von 0,8 % des Verkaufswertes. Erhoben wird sie zu je 0,4% durch den Kanton und durch die jeweilige Gemeinde. Festgelegt ist die Höhe im §5 Abs.1 i.V.m. §§2 und 7 des Gesetzes über den Gebührentarif im Grundbuchwesen. Die Grundbuchgebühr beträgt bei Handänderungen infolge von Umwandlungen von Einzelfirmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen ohne eine wertmäßige Veränderung der Anteilsrechte der jeweiligen Beteiligten sowie bei Fusionen von juristischen Personen sowie bei anderen Handelsgesellschaften 0,4% des Verkaufswertes. Erhoben wird sie zu je 0,2 % durch den Kanton und die jeweilige Gemeinde. Festgelegt ist die Höhe der Gebühr in §5 Abs.2 Ziffer 3 i.V.m. §7 des Gesetzes über den Gebührentarif im Grundbuchwesen Zug vom 28.2.1980.
Grundbuchgebühren
Grundbuchgebühren sind Verwaltungsgebühren. Sie muss nicht nur dem Kostendeckungs- sondern auch dem Äquivalentprinzip entsprechen. Wenn der Gesamtbetrag der Gebühren die gesamten Kosten des jeweiligen Verwaltungszweigs übersteigen, so verletzt sie das Kostendeckungsprinzip. Zum Gesamtbetrag zählen nicht nur die laufenden Ausgaben des Verwaltungszweiges sondern ebenso angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven. Der Verwaltungszweig selbst umfasst alle sachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben. In Zug entspricht dies der Gesamtheit der kantonalen Grundbuchämter und die Höhe des tatsächlichen Aufwandes im Einzelfall spielt unter dem Aspekt des Kostendeckungsprinzips keine Rolle. Unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips darf die Grundbuchgebühr jedoch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen. Sie muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Im Gegenzug zum Kostendeckungsprinzip ist das Äquivalenzprinzip einzelfallbezogen.