Alle Gewinne des Privat- oder Geschäftsvermögens, die durch die Veräusserung oder durch Anteile eines Grundstücks erwirtschaftet werden unterliegen der Grundstückgewinnsteuer Schwyz. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der Person um eine juristische oder natürliche Person handelt. Ein Grundstück ist eine Liegenschaft, die in das Grundbuch aufgenommen werden muss. Aber auch Bergwerke, Grundstücke mit Miteigentumsanteilen, dauernden und selbstständigen Rechten sowie Grundstücke, die mit fest verbundenen Sachen versehen sind, Anlagen, Rechte und Bauten auf fremden Boden bringen die Pflicht zur Grundstückgewinnsteuer Schwyz mit sich. Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer Schwyz bewirkt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Eigentums keine steuerlich relevante Realisierung des Gewinns angenommen wird.
Wann kann ein Aufschub beantragt werden?
Wenn eine steuerbegründende Veräusserung eines Grundstücks vorliegt, dann kann bei bestimmten Voraussetzungen ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer Schwyz erlassen werde. Dies ist zum Beispiel bei Schenkungen, Vermächtnissen, Erbvorbezügen, Landumlegungen oder einem Eigenturmwechsel unter Ehegatten sowie Umstrukturierungen der Fall. Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schwyz unterliegt dem monistischen System. Es wird nach dem §104 Abs. 1StG behandelt.
Gemeinden im Kanton Schwyz können bei Umzonungen höhere Abgaben erheben
Bis zu 10 bis 20% Mehwertabgaben können die Gemeinden im Kanton Schwyz bei Um- oder Aufzonungen von Grundstücken berechnet werden. Die Schwyzer Regierung hat sich beim neuen Planungs- und Baugesetz für diese Spannbreite entschieden. Alle Besitzer eines Grundstücks haben die Möglichkeit, von der Abgabe der Steuern einen Freibetrag von bis zu 30.000 Franken abzuziehen. Die Gemeinden können den Ertrag komplett behalten. Die Regierung kommt mit dieser Teilrevision gleich mehreren Punkten des neuen Bundesrechts nach. Bei allen Grundstücken, die als neues Bauland eingezont wurden, wurde der Bund der Kantone verpflichtet, eine Erhebung von 20% wird dann fällig, wenn der Eigentümer von einer Steigerung des Wertes profitiert, ohne dass er etwas dafür getan hat. Bis heute will die Schwyzer Regierung nicht über den Mindestsatz hinausgehen. Aufgeteilt werden die Erträge zwischen dem Kanton Schwyz und der Standortgemeinde. Sie sind zweckgebunden und sollen für raumplanerische Maßnahmen oder Auszonungsentschädigungen verwendet werden. Derzeit geht die Schwyzer Regierung von einer Mehrwertangabe in Höhe von durchschnittlich 12,5 Millionen Franken aus. Auf der anderen Seite stehen die Ausfälle der Steuereinnahme von bis zu 2 Millionen Franken im Jahr, da die Mehrwertabgabe von vielen Schwyzern von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden darf.
Eine entschädigungslose Auszonung ist möglich
Weiterhin muss von den Kantonen eine Gesetzesgrundlage für die Förderung von Bauland geschaffen werden. Bei Grundstücken, die für die Entwicklung des Kanton Schwyz, sollen Gemeinden bestimmte Verträge mit den Grundeigentümern schließen und hierbei eine Frist für eine Überbauung setzen. In Zukunft wird es möglich sein, einige Grundstücke ohne Entschädigung auszonen zu können. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er nicht innerhalb von 12 Jahren verbaut wurde und die Auszonung im öffentlichen Interesse liegt. Es bedarf der Zustimmung der Stimmbürger sowie einer kommunalen Zonenplanänderung und einer Genehmigung durch den Regierungsrat, um eine Auszonung zu beantragen.
Ältere Grundstücke werden anders besteuert
Immer dann, wenn Sie ein Grundstück im Kanton Schwyz verkaufen, werden Sie mit Sicherheit einen Gewinn erwirtschaften. Dieser Gewinn muss durch die Grundstückgewinnsteuer Schwyz besteuert werden. Je länger Ihnen das Grundstück gehört, umso geringer ist Ihre Steuerbelastung. Das bedeutet, dass die Grundstückgewinnsteuer Schwyz immer dann sehr teuer ist, wenn ein Grundstück gekauft und kurz danach wieder verkauft wird.