Grundstückgewinnsteuer Schaffhausen

Die Grundstückgewinnsteuer Schaffhausen ist immer dann fällig, wenn eine Veräusserung von Immobilien im privaten und geschäftlichen Bereich nach Art. 12 StHG vorliegt. Eine Grundstücksgewinnsteuer ist je nach Kanton sehr unterschiedlich. Es gibt insbesondere einige Regelungen zu beachten, wenn Sie die Immobilie schon lange oder erst kurz besitzen.

Der zu berechnende Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie lässt sich immer abzüglich der Anlagekosten ermitteln. Sie bestehen aus dem Preis des Erwerbs, allen anfallenden Aufwendungen wie Grundbuch- oder Notariatsgebühren, getätigte Investitionen, Anwalts- und Vermittlungskosten und Bewilligungsgebühren. Alle anfallenden Kosten, die beim Verkauf eines Hauses in Schaffhausen anfallen, müssen berücksichtigt werden. Dementsprechend kann genau berechnet werden, in welcher Höhe die Grundstückgewinnsteuer in Schaffhausen anfällt.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Die Steuerpflicht kann gemäss Art. 12 Abs. 3 in einigen Fällen aufgeschoben werden. Das ist zum Beispiel dann dar Fall, wenn die Übertragungen des Eigentums bei Erbgängen, -vorbezügen oder bei einer Abgeltung von erb- und eheberechtlichen Ansprüchen oder bei einer Ersatzbeschaffung. Vor einem Verkauf sollten Sie sich auf jeden Fall Erkundigungen darüber einholen, in welcher Höhe die Grundstückgewinnsteuer in Schaffhausen anfällt.

Die Grundstückgewinnsteuer Schaffhausen

Wenn Ihr Grundstückgewinn eine Höhe von CHF 100.000 überschreitet, dann gilt der progressive Steuertarif. Besitzt ein Verkäufer das Grundstück seit 20 Jahren, dann liegt der Normaltarif bei 15%. Multipliziert mit dem jeweiligen Steuerfluss (Gemeinde Schaffhausen 97%, Kanton 115%) ergibt das einen Steuerbetrag von CHF 31.800 (Grundstückgewinnsteuer Schaffhausen). Durch die lange Besitzdauer wird der Betrag um rund 60% reduziert. Somit ergibt sich ein reduzierter Steuerbetrag von CHF 12.720. Haben sie ein Bauland mit einem Wert von bereits 2 Jahre in ihrem Besitz, dann ist neben der normalen Steuer auch ein Aufschlag von 30% zu zahlen.

Wann wird die Grundstückgewinnsteuer Schaffhausen fällig?

Sie müssen immer dann eine Grundstückgewinnsteuer in Schaffhausen zahlen, sollte die Ausübung des Kaufrechts zugunsten Dritter ausfallen oder bereits eine Veräusserung der Beteiligungsrechte von mehr als 50% an eine Immobiliengesellschaft erfolgt ist. Eine dauernde und wesentliche Belastung Ihres Grundstücks untersteht neben einer Veräusserung auch der Fälligkeit der Grundstücksgewinnsteuer im Kanton Schaffhausen.

Welche Gründe gibt es für einen Aufschub der Steuer?

Sie kommen immer dann in den Genuss eines Aufschubs, wenn Sie einen Eigentumswechsel durch einen Erbvorzug, einer Schenkung oder einem Erbgang nachweisen können. Auch im Fall einer Handänderung zwischen Ehegatten kann ein Aufschub gewährt werden, wenn die Handänderung im Zusammenhang mit dem Güterrecht steht. Ein weiterer Grund ist eine Abgeltung von ausserordentlichen Beiträgen Ihres Ehegatten an den Unterhalt der Familie oder wenn Sie scheidungsrechtliche Ansprüche geltend machen können.

Abwicklung der Zahlungen

Als Verkäufer einer Immobilien sind Sie für die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer in Schaffhausen zuständig. Das liegt daran, dass Sie im Wesentlichen bei einem Verkauf eines Grundstücks profitieren. Wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihre Grundstückgewinnsteuer zu zahlen, dann kann Sie die Behörde dazu in die Pflicht nehmen. Gesichert ist jedes Grundstück für die Grundstückgewinnsteuer Schaffhausen mit einer Art Grundpfand. Viele Notare setzen Ihnen eine grob geschätzte Höhe der Steuer in Rechnung. Dieses Geld zahlen Sie auf ein Sperrkonto des Notars ein. Wenn die genaue Berechnung der Grundstückgewinnsteuer, Schaffhausen erfolgt ist, wird das zu viel gezahlte Geld an Sie zurückgezahlt.

Wir laden Sie zum Gespräch ein.

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